Was genau ist eigentlich eine Eigentümerversammlung?
23Januar
Mindestens einmal im Jahr beruft der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Eigentümerversammlung ein. Hier kommen Eigentümer zusammen, um über eine Vielzahl von Themen zu entscheiden, darunter Verwalterfragen, die Jahresabrechnung, der Wirtschaftsplan und andere wichtige Angelegenheiten, die das gemeinschaftliche und Sondereigentum betreffen.
Bei einer WEG werden Entscheidungen durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohneigentümer entschieden. In der Regel gilt hier das Kopf- oder Werteprinzip, was in der Teilungserklärung veranktert ist. Das Kopfprinzip bedeutet, dass jede Stimme dasselbe Gewicht hat –unabhängig davon, wie viele Wohnungen ein Eigentümer in der WEG besitzt. Das Werteprinzip richtet sich das der Anzahl der jeweiligen Miteigentumsanteile.
Eigentümerversammlungen sind nicht öffentlich, was bedeutet, dass nur Mitglieder der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft daran teilnehmen dürfen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, einem Stellvertreter eine Vollmacht, entsprechend der Teilungserklärung zu erteilen. In bestimmten Fällen können auch externe Personen (wie Rechtsanwälte oder Architekten) zugelassen werden.
Eine ordnungsgemäße Einladung zur Eigentümerversammlung ist sehr wichtig für gültige Beschlüsse. Die Ladungsfrist beträgt gemäß der WEG-Reform drei Wochen. Diese muss zudem eine klare Tagesordnung enthalten, damit die Wohnungseigentümer nur über die in dieser Tagesordnung deutlich bezeichneten Angelegenheiten abstimmen dürfen.
Den Vorsitz in der Eigentümerversammlung führt der Verwalter. Er ist auch dafür verantwortlich, ein Protokoll zu erstellen, in dem alle gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Dieses Protokoll wird nach der Versammlung direkt in die Beschlusssammlung eingetragen werden.
Eine wichtige Neuerung, die die WEG-Reform mit sich brachte, ist die Möglichkeit der elektronischen Teilnahme an der Eigentümerversammlung. Eine reine Onlineversammlung ist allerdings auch nach der WEG-Reform noch nicht zulässig. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, der im Sommer 2023 vorgelegt wurde, sieht jedoch vor, die Möglichkeit rein virtueller Eigentümerversammlungen einzuführen.