Grillen auf dem Balkon: Was Mieter beachten sollten

03August

Grillen auf dem Balkon: Was Mieter beachten sollten

Das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse gehört im Sommer zu den beliebtesten Freizeit-Aktivitäten für Mieter. Doch bevor man den Grill anschmeißt und sich auf eine köstliche Mahlzeit im Freien freut, ist es ratsam, sich über die geltenden Regeln und Bestimmungen zu informieren.

Mieter sollten vor dem ersten Anwerfen des Grills immer einen Blick in ihren Mietvertrag werfen, da eine mietvertragliche Bestimmung, die das Grillen grundsätzlich untersagt, rechtsgültig ist. Diese Bestimmung kann Ärger vermeiden und eventuelle Konflikte mit Nachbarn oder dem Vermieter verhindern.

Die erlaubte Grillhäufigkeit variiert je nach Stadt, Landkreis und sogar Gerichtsurteilen. Viele Städte und Landkreise haben mittlerweile in Rechtsverordnungen festgelegt, wie oft und unter welchen Bedingungen das Grillen erlaubt ist. In Berlin zum Beispiel, darf jeder Wohnungsbesitzer zweimal im Monat, in Bonn einmal im Monat und in Stuttgart nur einmal im Jahr grillen.

Auch die Gerichte haben in verschiedenen Urteilen unterschiedliche Auffassungen zur erlaubten Häufigkeit des Grillens auf dem Balkon vertreten. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erlaubt beispielsweise das Grillen viermal im Jahr, während das Landgericht (LG) Aachen festlegt, dass das Grillen nur im hinteren Teil des Gartens gestattet ist. Im Rheinland hängt die Erlaubnis zum Grillen sogar von der Windrichtung ab. Das OLG Düsseldorf hat das Grillen komplett untersagt, wenn der Nachbar durch starke Rauchentwicklung beeinträchtigt wird. In solchen Fällen können sogar Ordnungsgelder verhängt werden. In Baden-Württemberg erlaubt das LG Stuttgart gelegentliches Grillen auf dem Balkon.

 

 

 

 

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